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   VGH Hessen, 06.03.2012 - 8 A 1743/11.Z.A   

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https://dejure.org/2012,7473
VGH Hessen, 06.03.2012 - 8 A 1743/11.Z.A (https://dejure.org/2012,7473)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.03.2012 - 8 A 1743/11.Z.A (https://dejure.org/2012,7473)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. März 2012 - 8 A 1743/11.Z.A (https://dejure.org/2012,7473)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG; Auswirkungen einer Nichteinhaltung bundesverwaltungsgerichtlicher Vorgaben zu Art und Weise der Tatsachenermittlung und Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht; Abgrenzung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
    Tatsachenermittlung, Tatsachenwürdigung, Paktia, Afghanistan, Zwangsrekrutierung, Divergenzrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG; Auswirkungen einer Nichteinhaltung bundesverwaltungsgerichtlicher Vorgaben zu Art und Weise der Tatsachenermittlung und Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht; Abgrenzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 612
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

    Auszug aus VGH Hessen, 06.03.2012 - 8 A 1743/11
    Der Senat hat schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2011 - 8 A 1659/10.A - (juris Rdnr. 69) ausgeführt, dass die in dem - vom Beklagten hier herangezogenen - "zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (a.a.O. juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung ... Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen (sind,) die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen".

    Die Aufstellung extrem hoher, angesichts des nur beschränkt zugänglichen und wenig zuverlässigen Zahlenmaterials praktisch kaum umsetzbarer und zu einer verfälschten Einschätzung der tatsächlichen Gefährdungslage führender Anforderungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. juris Rdnrn. 70 ff. ) rechtfertigt es nicht, eine dem nicht genügende Sachverhaltsermittlung und -würdigung als Abweichung in einer Rechtsfrage anzusehen.

    Der Senat hat mit seinem Urteil vom 25. August 2011 (a.a.O.) für die auch im vorliegenden Verfahren maßgebliche Provinz Paktia im südöstlichen Grenzbereich Afghanistans und für einen ebenfalls in gleicher Weise - wie hier der aus demselben Bezirk Zadran stammenden Kläger - von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten männlichen Afghanen pashtunischer Volkszugehörigkeit im wehrfähigen Alter unter ausdrücklicher Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil vom 27. April 2010 (a.a.O.) vorgegebenen Anforderungen wegen der gefahrerhöhenden persönlichen Umstände des Klägers seine erhebliche individuelle Bedrohung als Zivilperson durch den in dieser Provinz stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15c QRL bejaht; von der Einhaltung der bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben durch dieses Senatsurteil ist offensichtlich auch der Beklagte ausgegangen, denn er hat dagegen keine auf eine auf Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, sondern das Senatsurteil - ebenso wie das zu Gunsten des zweieinhalb Jahre älteren Bruders des Klägers ebenfalls am 11. Juli 2011 - 7 K 244/11.F.A - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - rechtskräftig werden lassen.

    ist so pauschal nicht entscheidungserheblich, weil für die Frage einer individuellen Bedrohung i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht auf Gesamtafghanistan, sondern in der Regel maßgeblich nur auf die Heimatregion des Klägers, also hier auf die Provinz Paktia, abzustellen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. juris Rdnr. 35 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.03.2012 - 8 A 1743/11
    Eine entsprechende Herausarbeitung eines vom Verwaltungsgericht aufgestellten oder seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegten abstrakten Rechts satzes zur Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und eine Gegenüberstellung mit einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - lässt sich aber der Zulassungsantragsbegründung nicht entnehmen.

    Der Senat hat schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2011 - 8 A 1659/10.A - (juris Rdnr. 69) ausgeführt, dass die in dem - vom Beklagten hier herangezogenen - "zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (a.a.O. juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung ... Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen (sind,) die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen".

    Der Senat hat mit seinem Urteil vom 25. August 2011 (a.a.O.) für die auch im vorliegenden Verfahren maßgebliche Provinz Paktia im südöstlichen Grenzbereich Afghanistans und für einen ebenfalls in gleicher Weise - wie hier der aus demselben Bezirk Zadran stammenden Kläger - von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten männlichen Afghanen pashtunischer Volkszugehörigkeit im wehrfähigen Alter unter ausdrücklicher Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil vom 27. April 2010 (a.a.O.) vorgegebenen Anforderungen wegen der gefahrerhöhenden persönlichen Umstände des Klägers seine erhebliche individuelle Bedrohung als Zivilperson durch den in dieser Provinz stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15c QRL bejaht; von der Einhaltung der bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben durch dieses Senatsurteil ist offensichtlich auch der Beklagte ausgegangen, denn er hat dagegen keine auf eine auf Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, sondern das Senatsurteil - ebenso wie das zu Gunsten des zweieinhalb Jahre älteren Bruders des Klägers ebenfalls am 11. Juli 2011 - 7 K 244/11.F.A - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - rechtskräftig werden lassen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Hessen, 06.03.2012 - 8 A 1743/11
    Diese Abweichung ist in der Begründung des Zulassungsantrags durch eine Gegenüberstellung beider abstrakter Rechtssätze im Einzelnen darzulegen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997 S. 3328 = juris).

    Die Beklagte rügt dann zur näheren Begründung lediglich eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht werdende Sachverhaltsaufklärung und -würdigung; eine unrichtige Rechtsanwendung stellt aber keine Divergenz im Sinne des Zulassungsgrundes des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 22.12.2014 - 6 A 1888/14
    3 Nr. 2 AsylVfG dar (Vgl. Hess. V G H , Beschluss v o m 06.03.2012 - 8 A 1743/11.Z.A juris) Keine Divergenz weist die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch be­ züglich des auf S. 5 unten und auch auf S. 6 genannten weiteren Merkmals einer ge­ schlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen im Iran nach, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung verneint hat.
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